§ 1 Allgemeines
1) Die Mediothek Borna ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Borna und übernimmt zusätzlich Aufgaben des Landkreises Leipzig durch Ausführung der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Leipzig und der Großen Kreisstadt Borna vom 20.05.2010.
(2) Sie dient jedermann zur allgemeinen und beruflichen Bildung, Fortbildung, sachlichen Information, Kommunikation und zu Freizeitzwecken.
(3) Zwischen der Mediothek Borna und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis begründet.
(4) Gebühren werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif (laut Anlage) erhoben und sind sofort fällig. Schuldner von Gebühren sind die Benutzer der Mediothek. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Mediothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden öffentlich bekanntgegeben.
§ 2 Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Mediothek erfolgt durch Ausstellung eines Benutzerausweises. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Borna.
(2) Die Anmeldung zur Benutzung erfolgt nach Vorlage eines gültigen Personaldokumentes, durch Unterschriftsleistung. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung zur elektronischen Speicherung der personenbezogenen Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Mediothek notwendig sind, gegeben. Eine Weiterleitung der personenbezogenen Daten an Dritte wird ausgeschlossen. Voraussetzung für die Anmeldung ist der Nachweis einer gültigen deutschen Wohnadresse durch eine Meldebescheinigung bzw. andere behördliche Dokumente. Der Benutzer teilt die auf dem Anmeldeformular geforderten personenbezogenen Angaben mit und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Benutzungssatzung anerkennt.
(3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten zur Anmeldung erforderlich. Mit dieser Anmeldung ist das Kind/der Jugendliche berechtigt, alle Leistungen der Mediothek einschließlich des Internet zu nutzen. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren gemäß Gebührentarif.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Benutzungsgebühr befreit.
Nach Vorlage eines gültigen Personaldokumentes, Anmeldung und Unterschriftsleistung haben (Groß-) Eltern von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr die Möglichkeit eine „(Groß-) Eltern für Kind“-Karte zu erhalten. Diese ermöglicht nur die Ausleihe von Kindermedien der Mediothek Borna. Inhaber der „(Groß-) Eltern für Kind“-Karte sind von der Benutzungsgebühr befreit.
(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Mediotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.
§ 3 Benutzung
(1) Die Nutzung der Medien kann in den Räumen der Stadtbibliothek, der Fahrbibliothek und /oder außer Haus erfolgen. Bei Ausleihe außer Haus und in der Fahrbibliothek sind grundsätzlich die Medien beim Personal registrieren zu lassen.
(2) Neben physisch verfügbaren Medien stehen virtuell verfügbare Medien in einer „Digitalen Virtuellen Bibliothek (Onleihe)“ zum Download zur Verfügung.
Das Download-Angebot der Onleihe darf ausschließlich für private Zwecke genutzt werden.
Jede Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterveröffentlichung online oder in anderen Medien sowie die Abgabe an Dritte auch in Ausschnitten ist nicht erlaubt.
(3) Der Benutzer kann alle öffentlich zugänglichen Arbeits-, Auskunfts- und Informationsmittel der Mediothek in Anspruch nehmen.
(4) Die Mediothek unterstützt ihre Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information.
(5) Mitgebrachte oder aus Online-Diensten herunter geladene Software darf auf den PCs der Mediothek weder installiert noch ausgeführt werden.
(6) Die Mediothek stellt den nebenberuflich geleiteten öffentlichen Bibliotheken des Landkreises Austausch-bestände im Leihverkehr kostenfrei zur Verfügung.
(7) Hauptberuflich geleitete Bibliotheken des Landkreises erhalten aus der Mediothek Bestände kostenfrei im regionalen Leihverkehr.
(8) Die Mediothek nimmt an einem überregionalen Bibliotheksverbund und am Deutschen Fernleihverkehr teil. Für die innerhalb des Leihverkehrs besorgten Medien gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen der entleihenden Bibliothek. Der Auftrag durch den Nutzer ist gebührenpflichtig.
(9) Für entliehene Medien kann die Mediothek auf Wunsch des Nutzers Vorbestellungen aufnehmen. Diese Leistung ist gebührenpflichtig, wenn die Benachrichtigung des Nutzers per Postkarte erfolgt. Eine Benachrichtigung per E-Mail ist kostenfrei.
(10) Der Benutzer kann Kopien/ Vervielfältigungen anfertigen, soweit die Medien dabei nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte ist der Benutzer verantwortlich. Die Herstellung von Kopien ist kostenpflichtig.
§ 4 Leihfrist
(1) In der Mediothek gelten für die Hauptbibliothek folgende Leihfristen:
Bücher, Spiele, elektronische Geräte: 20 Öffnungstage
CD, CD-ROM, Zeitschriften, Konsolenspiele, DVDs: 10 Öffnungstage
(2) In der Fahrbibliothek beträgt die Leihfrist 4 Wochen
(bzw. 20 Öffnungstage der Hauptbibliothek) und ist grundsätzlich an den Fahrplan des Bücherbusses gebunden.
(3) Für die virtuell verfügbaren Medien der Onleihe gelten gesonderte Leihfristen, die der Benutzungs-ordnung der Onleihe zu entnehmen sind.
(4) Eine Verkürzung der Leihfristen in gerechtfertigten Einzelfällen kann nach Ermessen der Mediotheksleitung erfolgen.
(5) Die Leihfrist kann auf Antrag des Nutzers ab dem Tage des Antrags um weitere Öffnungstage, entsprechend der entliehenen Medien, verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Mediothek kann bei Antrag auf Verlängerung die Vorlage der entliehenen Medien verlangen.
(6) Bei Überschreitung der Leihfrist werden Säumnisgebühren gemäß Gebührentarif fällig.
§ 5 Ausleihbeschränkungen
(1) Medien, die als nicht entleihbarer Informationsbestand jederzeit für die Benutzer bereit stehen sollen oder aus anderen Gründen nur in der Mediothek zu nutzen sind, können dauernd oder vorüber-gehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden.
(2) Die Mediothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsver-pflichtungen abhängig machen.
(3) Die Entscheidung zu Absatz (1) und (2) trifft der/die Leiter/in der Mediothek.
§ 6 Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtung der Mediothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei Ausleihe haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Mediothek anzuzeigen.
(2) Für Verlust oder Beschädigung von Medien während der Benutzung hat der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten und die Gebühr für die Einarbeitung eines Ersatzexemplares zu tragen. Er haftet auch in jedem Falle für die unzulässige Weitergabe an Dritte. Bei geringfügiger Beschädigung kann eine geringfügige Ersatzleistung festgelegt werden.
(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzer-ausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens und ihrer Anschrift sowie den Verlust ihres Benutzerausweises der Mediothek unverzüglich mitzuteilen. Für Firmen, Institutionen und Einrichtungen gilt dies bei Änderungen oder Verlust bei den vertretungsberechtigten Personen ebenso. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.
§ 7 Ordnung in der Mediothek
(1) Während des Aufenthaltes in den Räumen der Medio-thek ist auf Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu achten.
(2) Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
§ 8 Haftung
(1) Die Mediothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch entliehene Medien entstehen können.
(2) Für Geld, Wertsachen und Garderobe wird keine Haftung übernommen.
(3) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für Schäden, die er während seines Mediotheksbe-suches verursacht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Mediothek übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB. Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung
Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Mediothekspersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Mediotheksbenutzung ausgeschlossen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der/die Leiter/in der Mediothek.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung zur Benutzung der Mediothek Borna
tritt am 01.03.2017 in Kraft.
Borna, den 09.02.2017
Luedtke, Oberbürgermeisterin